Zum Bezug von IPV sind Personen berechtigt, die am 1. Januar 2027 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen haben. Für eine Berechnung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2027 massgebend. Eine Selbstberechnung ist auf www.svasg.ch/ipv möglich. Das Formular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden.

Die Einreichefrist per 31. März 2027 ist unbedingt zu beachten. Für Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingereicht werden, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Anmeldung. Ausnahmen bestehen für gesuchstellende Personen (oder ihre Vertretung), die unverschuldet von der Antragstellung abgehalten worden sind.

Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben.

Die AHV-Zweigstelle kann bei Fragen persönlich beraten. Mehr Informationen sind auch auf der Webseite www.svasg.ch/ipv (mit Erklärvideos) oder über die Telefonnummer 071 282 61 91 erhältlich.